Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Leonberg und Umgebung führt den Namen Haus & Grund Leonberg und Umgebung e.V., im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Leonberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied beim Haus & Grund Württemberg - Landesverband Württembergischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Stuttgart.

§ 2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen örtlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Ihm obliegt es, seine Mitglieder über die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge zu informieren, zu beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein insbesondere befugt:
    1. den örtlichen Zusammenschluss aller Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Leonberg und Umgebung zu fördern,
    2. Einrichtungen für die Beratung und Betreuung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu unterhalten.
    3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft - Ehrenmitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengemeinschaft werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung in der Vereinsgeschäftsstelle und dem Zugang der damit fälligen Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus,- Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich anzuzeigen.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis zum Jahresschluss werden durch den Austritt nicht berührt.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen mit dem Abschluss des Liqidationsverfahrens.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung des Auszuschließenden durch den Ausschuss erfolgen:
    1. bei grober Verletzung der Satzung des Vereins
    2. wegen Bestrebungen oder Maßnahmen, die gegen die Interessen des Vereins oder die gemeinsamen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums verstoßen
    3. wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrags und erfolgter zweimaliger Mahnung.
  3. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  4. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen, zu fördern und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 8 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Neu eingetretene Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet auf Vorschlag von Vorstand und Ausschuss die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ausschuss.

§ 10 Mitgliederversammlung und Anträge zur Versammlung

  1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Einberufung mit Tagesordnung erfolgt durch Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen oder durch Anschreiben an jedes Mitglied.
  2. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 21 Tage zuvor beim Vorstand schriftlich einzureichen. Fragen die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung besprochen, aber nicht zur Beschlussfassung gebracht werden.
  3. Im Einvernehmen mit dem Ausschuss kann der Vereinsvorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Mitglieder können auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 10% der Mitglieder gestützt ist, auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen.
  5. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Vorstands und der Ausschussmitglieder,
  2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
  3. Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Ausschuss,
  4. Festsetzung der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge,
  5. Benennung von Kassenprüfern,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Satzungsänderungen werden mit 3/4 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen. Änderungen an der Satzung erfolgen auf Vorschlag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.

§ 12 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
  2. Alle Wahlen, Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt eine geheime Abstimmung
  3. Sofern bei einer Wahl nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen beiden Bewerbern das Los.
  4. Zur Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes und von Ausschussmitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Der Vorstand

  1. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder kann den Verein allein vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt er im Amt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl.
  3. Dem Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen.
  4. Dem Vorstand wird für seine Tätigkeit neben dem Ersatz für die Auslagen eine Vergütung gewährt. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Ausschuss.
  5. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nicht für leichte Fahrlässigkeit.

§ 14 Der Aussschuss

  1. Dem Vorstand steht der Ausschuss zur Seite. Der Ausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören. Der Ausschuss besteht aus höchstens 9 von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern und dem Vorstand. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Ausschussmitglieder werden jeweils auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Sitzungen des Ausschusses werden von Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Beschlussfähigkeit ist mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich.
  3. Bei Abstimmungen stimmt der Vorsitzende nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet jedoch seine Stimme.

§ 15 Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Vereins

Die Beschlüsse des Ausschusses sowie der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  3. Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.

§ 17 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann vom Ausschuss ein Schiedsgericht gebildet werden. Dies besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsausschuss benennt den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

§ 18 Datenschutzregelung

Mit der Aufnahme eines Mitglieds erhebt der Verein folgende persönliche Daten:

  • Vollständigen Namen
  • Anschrift
  • Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail Adresse *
  • Geburtsdatum *
  • Bankverbindung bei Einzug der Beiträge *
  • Umfang des Immobilienbesitzes *

Angaben mit * nur bei Zustimmung des Mitglieds.

Diese personenbezogenen Informationen werden vom Verein elektronisch gespreichert. Jedem Mitglied wird intern eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds vor Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies dient der Wahrung berechtigter Interessen des Vereins. (§28 1 Nr.2 BDSG)

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde angenommen in der Mitgliederversammlung am 04.09.1968 mit Änderungen vom 15. März 1972, 22.Oktober 1975, 20. März 1998 und 30. März 2011.

Haus & Grund Leonberg und Umgebung e.V.
Der Vorstand